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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 2 Ss 52/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 329 |
2. Die Frage, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres Zuwarten gebieten, ist davon abhängig, ob und in wieweit den Angeklagten ein Verschulden an der Verspätung trifft.
3. Die Revisionsbegründung muss deshalb Angaben zum Grund der Verspätung des Angeklagten enthalten.
Beschluss
Strafsache
gegen pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 06. Oktober 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 03. 2009 durch nach Antrag der Generalstaatsanwaltschaft u.a. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe:
I.
Die Kleine auswärtige Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum hat mit Urteil vom 06. Oktober 2008 die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 13. Juni 2008 gemäß § 329 StPO verworfen. Gegen dieses Verwerfungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:
"Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt oder seine Aufklärungspflicht verletzt, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.2007 - 2 Ss 385/07 - m.w.N., zitiert nach juris). Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht.
Vorliegend hat die Revision zwar vorgetragen, noch kurz vor Verkündung des Verwerfungsurteils um 09:25 Uhr habe der Verteidiger dem Vorsitzenden der Strafkammer mitgeteilt, er habe soeben mit dem Angeklagten telefoniert. Dieser sei in 10 Minuten an Gerichtsstelle. Jedoch ergibt sich weder aus der Revisionsbegründungsschrift noch aus den Gründen des angefochtenen Urteils, ob die Verspätung des Angeklagten verschuldet oder unverschuldet war.
Zwar hat das Gericht, sofern der Angeklagte zur angesetzten Terminstunde nicht erschienen ist, eine angemessene Zeit, in der Regel 15 Minuten, zu warten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rdnr. 13 m.w.N.). Hat der Angeklagte erklärt, dass er sich unverschuldet verspäten werde, muss auch länger als 15 Minuten gewartet werden (KG NStZ-RR 02, 218; Köln StraFo 04, 143), unter Umständen sogar bei einer verschuldeten Verspätung (zu vgl. OLG München, VRS 113,117). Die Frage, ob etwa die Fürsorgepflicht des Gerichtes oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres Zuwarten gebieten, ist somit davon abhängig, ob und inwieweit den Angeklagten ein Verschulden an der Verspätung trifft.
Da die Revisionsbegründungsschrift Angaben zum Grund der Verspätung des Angeklagten nicht enthält, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob das Landgericht seiner Wartepflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die auch bei einem nach § 329 StPO ergangenen Urteil als notwendige Revisionsbegründung ausreicht, jedoch nur zur Nachprüfung von Verfahrenshindernissen führt, erweist sich als unbegründet. Für solche liegen Anhaltspunkte nicht vor."
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass allgemein in der Rechtsprechung eine Wartezeit von mindestens 10 bis 15 Minuten als erforderlich angesehen wird (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Oktober 2007 in 2 Ss 385/07; BerlVerfGH NJW 2004, 1158; KG NStZ-RR 2002, 218). Diese Frist hat das Landgericht vorliegend gerade eben noch mit einer Wartezeit von 14 Minuten eingehalten. Ob das ausreichend oder ggf. rechtsfehlerhaft war, kann vorliegend jedoch auch deshalb dahinstehen, da der Angeklagte selbst bei Einhaltung einer Wartefrist von vollen 15 Minuten nicht mehr rechtzeitig erschienen wäre.
Ende der Entscheidung
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